Satzung

Service

Satzung des  
Gesangverein Concordia 1883 Worms-Abenheim e.V.

Vereinssatzung

 

 

§ 1

Name des Vereins, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesangverein Concordia 1883 Worms-Abenheim e.V.“.   Er hat seinen Sitz in Worms-Abenheim und ist Mitglied des Chorverbandes Rheinland-Pfalz e.V.
  2. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Musik, und zwar insbesondere durch die Pflege des Chorgesangs und der Verbreitung und Erhaltung des Liedgutes in regelmä­ßigen Singstunden. Der Gesangverein stellt u.a. bei kulturellen Veranstaltungen sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit dies nicht satzungsgemäß vorgesehen oder vereins- und/oder steuerrechtlich gestattet ist. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Alle Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 


§ 3

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, beantragt schriftlich die Aufnahme beim Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt nach Beschluss des Vorstands schriftlich, sofern keine Gründe dagegensprechen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen.
  2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (Sängern) und passiven Mitgliedern (Fördermitgliedern; natürliche oder juristische Personen), welche den Verein in seinen Zielen in geeigneter Weise fördern und unterstützen, sowie Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. 
  3. Stimmrecht, Antragsrecht und Rederecht haben alle Mitglieder ab 16 Jahre. Als Vorstandsmitglieder sind nur Mitglieder ab 18 Jahre wählbar bzw. ab 16 Jahre mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder haben die Möglichkeit, die Vereinssatzung auf der öffentlich zugänglichen Webseite des Vereins einzusehen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge sowie evtl. beschlossene Sonderbeiträge pünktlich zu entrichten. Sie haben die Interessen des Vereins zu fördern und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen. Insbesondere Sänger sollen erfolgreiche Gesangsauftritte des Vereins durch regelmäßige Teilnahme an den Singstunden pflichtbewusst unterstützen.

 

 

§ 4

Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens ein Jahr. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages oder ggf. Sonderbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Zahlungsmodi bestimmt der geschäftsführende Vorstand. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
  2. Die Mitgliedsbeiträge oder ggf. Sonderbeiträge werden derzeit im SEPA-Last­schrift­verfahren eingezogen. Mitglieder haben die Aktualität ihrer Daten sicher zu stellen. Kann der Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstandenen Gebühren zu erstatten. 
  3. In Härtefällen kann der Gesamtvorstand eine Stundung des Beitrages, einen Erlass oder eine abweichende Beitragshöhe oder zum Zwecke der Mitgliederwerbung eine zeitlich befristete Beitragsbefreiung für neue Mitglieder beschließen.

 


§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet 

   a) durch Tod einer natürlichen Person; durch Auflösung einer juristischen Person

   b) durch Austritt / Kündigung 

   c) durch Ausschluss

2. Der Austritt ist jeweils mit vierteljährlicher Frist zum 31.12. des Jahres zulässig. Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich anzuzeigen. Ausnahmefälle entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedsbeiträge sind in allen Fällen bis zum 31.12. des Jahres zu zahlen. 

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand verfügt werden, wenn es 

   a)  den Interessen des Vereins oder dessen Bestrebungen trotz Abmahnung zuwiderhandelt oder das Ansehen des                      Vereins schädigt, 

   b)  der Satzung oder den auf der Satzung beruhenden Beschlüssen nicht Folge leistet, 

   c)  sich entehrende Handlungen zuschulden kommen lässt, 

   d)  mit seiner Beitragszahlung nach erfolgter schriftlicher Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist und / oder                  unbekannt verzogen ist.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Gegen einen Ausschluss ist Einspruch zulässig. Dieser ist dem geschäftsführenden Vorstand innerhalb von vier Wochen zur Entscheidung einzureichen. 


§ 6

Vereinsorgane, der Vorstand

Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind die vereinsrechtlichen Organe des Gesangvereins. 

  1. Der Gesamtvorstand ist zuständig für die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung durch die Satzung oder durch Beschluss zuständig ist. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.


Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem 

  1. geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus: 

   dem 1. Vorsitzenden 

   dem 2. Vorsitzenden 

   dem 1. Schriftführer 

   dem 1. Kassierer 


   und derzeit weiteren Vorstandspositionen, wie: 

   dem stellv. Schriftführer 

   dem stellv. Kassierer

   2 Pressereferenten

   dem Jugendvertreter

   2 Mitgliederverwaltern

   2 Archivaren

   2 Vergnügungsausschussmitgliedern


2. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgabenbereiche Entwicklung des Vereins, Mitgliedergewinnung und -pflege, Öffentlichkeitsarbeit und Finanzen sowie für die Umsetzung der Beschlüsse zuständig. Er vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. 


Jeweils zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam. Einer davon muss stets der 1. Vorsitzende oder wenn dieser bei der Ausübung seines Amtes verhindert ist, der 2. Vorsitzende sein.


3. Der 1. Vorsitzende beruft Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes sowie die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder eine Sitzung beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder wenn eine Position bei der Wahl nicht besetzt wird, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

5. Der geschäftsführende Vorstand kann in Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für den Verein bis zur nächsten Sitzung des Gesamtvorstandes aufgeschoben werden kann, anstelle des Gesamtvorstandes entscheiden. Er informiert den Gesamtvorstand zu laufenden Aktivitäten spätestens bei der folgenden Vorstandssitzung.


Für Rechtsgeschäfte gilt vereinsintern folgende Regelung bzw. Beschlussfassung: 

  • bis  € 1.000    beschließt der geschäftsführende Vorstand
  • ab > € 1.000     beschließt der Gesamtvorstand
  • Veräußerungen von Vereinsvermögen bis € 1.000 beschließt der Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit
  • Veräußerungen von Grundbesitz des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.


6. Der Gesamtvorstand ist bei Bedarf berechtigt, für anfallende Vereinsaufgaben sonstige Ausschüsse zu bilden. Der Leiter eines Ausschusses muss Mitglied des Vereins sein. Mitglieder sämtlicher Ausschüsse sind in den ihnen obliegenden Aufgabengebieten nicht berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten, es sei denn, sie werden ausdrücklich vom geschäftsführenden Vorstand hierzu beauftragt. Die Sitzungen der Ausschüsse werden von dem Leiter des betreffenden Ausschusses einberufen, der auch an den geschäftsführenden Vorstand berichtet. Die Ausschüsse lösen sich nach Auftragsbeendigung wieder auf.

7. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Richtlinien, Ordnungen oder Anweisungen zu erlassen oder sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.

Sofern einzelne Paragrafen nichts anderes bestimmen, trifft der Gesamtvorstand seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 7

Amtsdauer des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden jeweils auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ausnahme: Im geschäftsführenden Vorstand ist zunächst der 1. Vorsitzende sowie der 1. Schriftführer zusammen im gleichen Jahr für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählen; im Folgejahr dann der 2. Vorsitzende und 1. Kassierer ebenfalls für 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist in allen Fällen möglich. 
  2. Im ersten Wahlgang wird der 1. bzw. der 2. Vorsitzende gewählt. Bei der Neuwahl des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. als Wahlleiter bis der neue Vorsitzende im Amt ist. Dieser leitet alsdann die Wahl zur Besetzung weiterer Vorstandspositionen. Bei Stimmengleichheit kommt es zur Stichwahl. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Mit Einverständnis der Mitgliederversammlung können verschiedene Positionen in einer Blockwahl zusammengefasst werden.
  3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus irgendeinem Grund vorzeitig aus, ist durch den Gesamtvorstand anzustreben, dass die Position zunächst durch ein Vereinsmitglied kommissarisch nachbesetzt wird, bis ein Vereinsmitglied in der folgenden Mitgliederversammlung gewählt wird.

      Gleiches gilt für nicht besetzte Positionen des Gesamtvorstandes nach Neuwahlen, es sei denn, diese Aufgaben werden durch ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch übernommen. In diesem Fall kann das Stimmrecht nur für eine Position ausgeübt werden. Ein ordentlicher Nachfolger kann nur in einer Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und trifft die in dieser Satzung genannten Entscheidungen, soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt jährlich innerhalb des ersten Vierteljahres. 
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es 
  4. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder 
  5. 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. 
  6. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Webseite. Zwischen der Veröffentlichung und dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung muss abweichend zu Absatz 3 eine Frist von 2 Wochen liegen. 
  7. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:

   a) Berichte der Verantwortlichen

   b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer 

   c) Entlastung des Kassierers bzw. des Gesamtvorstandes 

   d) Neuwahlen zu erforderlichen Positionen

   e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge 

6. Anträge zu Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Satzungsänderungen sind keine Dringlichkeitsanträge.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimm­berechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

9. Bei Wahlhandlungen gilt folgende Regelung: Gewählt wird mit Stimmzetteln durch einfache Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Erhält keiner der zu Wählenden die einfache Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit nach dieser Stichwahl entscheidet alsdann das Los. Alle Wahlen können vereinfacht auch durch Handzeichen erfolgen. Mit Einverständnis der Mitgliederversammlung können verschiedene Positionen in einer Blockwahl zusammengefasst werden. Dem ausdrücklichen Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. 

10. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen neuen von 2 Kassenprüfern für 2 Jahre. Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem berufenen Ausschuss angehören. Eine direkt aufeinander folgende Wiederwahl ist nicht zulässig. 

Die Kassenprüfer prüfen jährlich die Buchführung des Kassierers sowie die Mittelverwendung nach vereins- und steuerrechtlichen Aspekten auf Basis einer Prüfungsricht­linie, die nicht Gegenstand der Satzung ist. Sie unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung und beantragen die Entlastung des Kassierers bzw. schlagen eine Entlastung des Gesamtvorstandes vor. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

11. Die Mitgliederversammlung entlastet ebenfalls durch Handzeichen mehrheitlich den Gesamtvorstand für die jeweilige Wahlperiode. Sie kann die Entlastung auch nur auf einzelne Vorstandspositionen beziehen. In diesem Fall sind die Ablehnungsgründe zu protokollieren. Die Entlastung des Kassierers wird von den Kassenprüfern beantragt und durch die Mitgliederversammlung erteilt.

12. Die Ernennung von möglichen Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 

13. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und vom Protokollführer sowie dem Leiter der Mitgliederversammlung unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

 

§ 9

Chorleiter

Der Chorleiter wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einem schriftlichen Vertrag an den Verein gebunden, in dem auch die Vergütung dokumentiert ist.

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Auswahl der Liedvorträge; auch bei Auftritten in der Öffentlichkeit. Der Gesamtvorstand – auch als Vertreter der Sänger – behält sich ein Mitspracherecht vor.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins oder eine Kooperation / ein Zusammenschluss mit Dritten kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es 

      a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder 

      b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung / Kooperation / ein Zusammenschluss kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite                      Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder                                beschlussfähig ist. 

4. Die Mitgliederversammlung ernennt bei Auflösung zur Abwicklung der Geschäfte die Liquidatoren. Bei einer Kooperation / einem Zusammenschluss mit Dritten entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens und beauftragt den geschäftsführenden Vorstand mit dem formalen Abschluss.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fallen die Vermögenswerte an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung von Kunst und Kultur. Zu Vorschlägen beschließt die Auflösungsversammlung. Die Ausführung erfolgt erst mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.



 

§ 11

Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern notwendige Daten erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern heraus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
  2. Sofern einzelne Vereinsmitglieder nicht schriftlich widersprechen, können deren notwendige Daten in Publikationen und Medien zu vereinsdienlichen Zwecken veröffentlicht werden. Mitgliederdaten dürfen nicht an Vereinsförderer, z.B. zwecks Werbung etc., weitergegeben werden.
  3. Grundsätzlich ist das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten. Dieses ist nicht Bestandteil der Satzung.
  4. Beim Ausscheiden aus einer Funktion sind sämtliche Dokumente und vereinsbezogenen Daten und Aufzeichnungen an das Vereinsarchiv zurückzuführen.


§ 12

Schlussbestimmungen

  1. Aus Vereinfachungsgründen wurden sämtliche Geschlechtsbezeichnungen in dieser Satzung als „männlich“ gekennzeichnet. Sie gelten – soweit zutreffend – für „männlich“, „weiblich“ oder „divers“.
  2. Die vorstehende, geänderte Satzung wurde am 17.08.2021 durch die ordentliche Mitgliederversammlung genehmigt und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 15.01.1998.

 


Worms-Abenheim, den ………………

 

Der geschäftsführende Vorstand des Gesangvereins Concordia 1883 Worms-Abenheim e.V.

 

  1. Vorsitzender: ………………………………………………………………………………….

                                   (Adresse …

 

  1. Vorsitzender: ………………………………………………………………………………….

                                   (Adresse …

 

  1. Schriftführer: ………………………………………………………………………………….

                                   (Adresse …

 

  1. Kassierer:      ………………………………………………………………………………….

                                   (Adresse ...



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